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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines Geltungsbereich



Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge/Aufträge im Bereich Personenzertifizierung zwischen der SCC Certifcation GmbH und den Auftraggebern (Kunden). Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§2 Erbringung der Leistung



Durch die Anmeldung zu einer Prüfung/Zertifizierung erkennt der Teilnehmer die allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Ein Vertrag zwischen SCC Certification GmbH kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot innerhalb dessen Gültigkeitsdauer angenommen hat oder ein von Auftraggeber erteilten Auftrag von SCC Certification GmbH bestätigt wurde.

Der Umfang und Inhalt der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den aktuellen Prüfungsordnungen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Auskünfte und Mitwirkungshandlungen vollständig, rechtzeitig und kostenlos zu erbringen. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und Rechnung durchzuführen; die notwendigen Informationen hierzu werden von SCC Certification GmbH zur Verfügung gestellt.

Mit Erstellen des Prüfberichtes gelten die Leistungen als erbracht.

SCC Certification GmbH
führt die vertraglich vereinbarten Leistungen unparteiisch, fair und nach bestem Wissen und Gewissen aus.

Ergeben sich Änderungen bzw. Erweiterungen des Auftragsumfangs während der Leistungserbringung, so wird die vereinbarte Vergütung entsprechend angepasst.

Der Prüfungsteilnehmer ist verpflichtet, sich während der Prüfung so zu benehmen, dass andere Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten nicht gestört werden. Darin enthalten ist auch das pünktliche Erscheinen. Der Veranstalter behält es sich grundsätzlich vor, Kandidaten auszuschließen, die in irgendeiner Art und Weise die Durchführung der Prüfungen gefährden. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Prüfungspreis weiter zu. Weitere Schadensersatzansprüche behält sich der Veranstalter vor. Ein Anspruch auf einen Ersatztermin besteht in diesem Fall nicht.

Eine Nichtteilnahme verpflichtet zur Zahlung einer Aufwandspauschale von 20% der Prüfungsgebühr.

§3 Datennutzung/Datenschutz / Geheimhaltung:



Die SCC Certification GmbH wird keine Prüfberichte, Gutachten oder Informationen und Unterlagen der Auftraggeber, die während der Leistungserbringung bekannt werden, unbefugt nutzen, weitergeben oder offenbaren. Ausgenommen hiervon sind:
- gesetzliche, gerichtlich angeordnete, behördliche Verpflichtungen oder normative Forderungen zur Offenlegung,
- Veröffentlichungspflichten nach Akkreditierungsregularien,
- die anonymisierte Verarbeitung statistischer Daten durch SCC Certification GmbH,
- Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen.

Die ausgehändigten Unterlagen unterliegen einem strengen Kopierrecht und dürfen in keinster Weise vervielfältigt, abgeschrieben oder als Materialien für die Unterrichtung eigener Weiterbildungen oder Prüfungen verwendet werden. Bei Nicht-Einhaltung behält SCC Certification GmbH sich vor, ggf. Schadensersatzforderungen geltend zu machen.

§4 Nutzungsrechte / Zertifikat- und Zeichennutzung



Die Zertifizierungsstelle bleibt alleiniger Eigentümer des Zertifikates.
Zertifikate dürfen nicht missbräuchlich sondern nur im vollen Wortlaut unter Angabe des Gültigkeitsdatums und der Zertifikatsnummer verwendet werden. Insbesondere dürfen Logos/Zeichen nicht einzeln verwendet werden. Das Zertifikat darf kopiert werden, dabei ist darauf zu achten, dass nicht einzelne Bereiche (insb. Logos) in ihrer Relation zum Gesamtzertifikat verändert werden. Das Zertifikat kann bei Verstößen gegen die Prüfungsordnung und bei missbräuchlicher und irreführender Verwendung des Zertifikats entzogen werden.
Das Zertifikat darf nicht in einer Art und Weise verwendet werden, die die Zertifizierungsstelle in Verruf bringen kann. Es ist nicht erlaubt, Aussagen bezüglich der Zertifizierung zu treffen, die als irreführend oder unbefugt angesehen werden können.

§5 Gewährleistung



Der Auftragnehmer gewährleistet die mängelfreie Durchführung der Prüfung/Zertifizierung sowie die Erstellung des Prüfberichts.
Die erbrachte Leistung muss vom Auftraggeber unverzüglich geprüft werden. Fehler oder Mängel der Leistung sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Ergebnisses schriftlich einzureichen; anderenfalls gilt die Leistung als genehmigt.
SCC Certification GmbH ist berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist, eine fehler- oder mangelhafte Leistung nachzubessern. Bessert der Auftragnehmer nicht fristgerecht nach oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt, unter Wahrung der gesetzlichen Regelungen, verlangen.
Schadensersatzansprüche für Mangel- und Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

§6 Zahlungsbedingungen



Alle Leistungen werden mit dem gesetzlichen Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt. Sämtliche Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung der Rechnung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann angemessene Vorauszahlungen verlangen und abgeschlossene Teilleistungen in Rechnung stellen.

Als Teilleistungen gelten auch durchgeführte Reisen.

Werden Leistungen von Dritten erbracht, stellt der Auftragnehmer die dadurch anfallenden Kosten gesondert in Rechnung.

Rechnungsbeanstandungen sind dem Auftragnehmer innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung schriftlich mitzuteilen.

Die Zustellung des Prüfberichtes/Zertifikates erfolgt nach Abschluss der Prüfung/Zertifizierung und nach Eingang aller fälligen Zahlungen.
Wird bei den Prüfungen die Mindestteilnehmerzahl von 5 Personen nicht erreicht, so behält sich SCC Certification GmbH vor, diese Prüfung nicht stattfinden zu lassen. Dies gilt auch bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers.
SCC Certification GmbH ist verpflichtet, dies den Prüfungsteilnehmern unverzüglich mitzuteilen. Dies kann auch erst bei Prüfungsbeginn sein. Den Kandidaten werden dann Ersatztermine vorgeschlagen

§7 Haftung



1. SCC Certification GmbH haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SCC Certification GmbH beruhen.
2. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Für den hier vorliegenden Vertrag begrenzen die Parteien den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden auf die Höchstsumme von EUR 500.000 pro Schadensfall.
3. Darüber hinaus ist eine Haftung von SCC Certification GmbH ausgeschlossen.
4. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die SCC Certification GmbH aufkommen muss, unverzüglich SCC Certification GmbH gegenüber schriftlich anzuzeigen.
5. Soweit Schadensersatzansprüche gegen SCC Certification GmbH ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter von SCC Certification GmbH.
6. Schadensersatzansprüche nach § 10 Ziffer 1 verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach § 10 Ziffer 2 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§8 Kündigung / Beendigung des Vertrages



Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund besteht für SCC Certification GmbH insbesondere dann, wenn

- eine Vertragspartei die notwendige Mitwirkung – auch nach erfolgloser Aufforderung mit angemessener Frist – verweigert,
- über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird,
- seitens des Auftraggebers versucht wird, das Ergebnis des Auftrags zu verfälschen,
- der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt hat,
- eine gesetzliche Änderung, eine Änderung der Normen oder eine Änderung der Prüf- und Zertifizierungsordnung eine Vertragsanpassung erforderlich macht und diese auch nach Aufforderung und Fristsetzung nicht zustande kommt.
Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten.

§9 Umstellung des Zertifizierungsprogramms

Informationen zur Umstellung des Zertifizierungsprogramms SCC 2011 auf VAZ SCC 2021

Mit Datum vom 17.09.2021 hat die DAkkS GmbH die Akkreditierungsfähigkeit der VAZ Programme für SGU-Personal und SCC/SCP bestätigt. Damit hat der VAZ e. V. auch die
Eigentümerschaft der normativen Dokumente des bestehenden SCC-Regelwerkes aus 2011 on der DGMK e.V. übernommen und ist somit der alleinige Eigentümer der SCC-Programme in Deutschland.

Wie SCC basiert VAZ-SCC auf deutschen Gesetzen und Regelungen zum Arbeitsschutz und richtet sich somit an deutsche Unternehmen und ausländische Unternehmen, die in
Deutschland als Kontraktor tätig sind oder tätig werden wollen.

Die gegenseitige Anerkennung zwischen VCA und SCC soll aufrechterhalten werden, da diese für alle beteiligten Marktteilnehmer wichtig ist.
Die SCC Certification GmbH bietet weiterhin die Zertifizierungen für SGU-Personal nach Dok. 17 und 18 an.

Dazu wurde mit dem VAZ e.V. einen Lizenzvertrag geschlossen. Details zum Lizenzvertrag können beim VAZ e.V. erfragt werden.

Folgende Änderungen ergeben sich seit dem 15.10.2021:
1. Zertifikate für SGU-Personal nach Dok. 17 und 18 des SCC 2011-Regelwerkes müssen mit Beginn der neuen Lizenzvereinbarung gemäß Programmunterlagen von VAZ SCC
2021 mit einer Gültigkeit von 5 Jahren ausgestellt werden.

2. Zertifikate für SGU-Personal nach Dok. 17 und 18 des VAZ-SCC 2021 werden grundsätzlich mit einer Gültigkeit von 5 Jahren ausgestellt.

3. Zertifikate für SGU-Personal nach Dok. 17 und 18 des SCC 2011-Regelwerkes verlieren am 31.10.2026 unabhängig vom dem auf dem Zertifikat vermerkten Gültigkeitsdatum
ihre Gültigkeit.

4. Die SCC Certification GmbH wird die Zertifikate für SGU-Personal nach Dok. 17 und 18 des SCC 2011-Regelwerkes nicht zurückziehen.

5. Die Gültigkeitsdauer der Zertifikate von Prüfungen seit dem 15.10.2021 auf der Grundlage vom SCC-Regelwerk 2011 wird auf längstens 5 Jahre bzw. bis zum 31.10.2026 eingeschränkt.

An dieser Stelle möchten wir ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass dieses Regelwerk nicht durch die SCC Certification GmbH beeinflusst werden kann. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der VAZ-SCC 2021 Akkreditierung durch die DAkkS.

§10 Schlussbestimmungen



Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art bedürfen der Schriftform.
Sollte eine dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die den Interessen beider Parteien am nächsten kommt.

Gerichtsstand ist Oberhausen

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