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Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge/Aufträge im Bereich Personenzertifizierung zwischen der SCC Certifcation GmbH und den Auftraggebern (Kunden). Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung.



Durch die Anmeldung zu einer Prüfung/Zertifizierung erkennt der Teilnehmer die allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Ein Vertrag zwischen SCC Certification GmbH kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot innerhalb dessen Gültigkeitsdauer angenommen hat oder ein von Auftraggeber erteilten Auftrag von SCC Certification GmbH bestätigt wurde.

Der Umfang und Inhalt der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den aktuellen Prüfungsordnungen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Auskünfte und Mitwirkungshandlungen vollständig, rechtzeitig und kostenlos zu erbringen. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und Rechnung durchzuführen; die notwendigen Informationen hierzu werden von SCC Certification GmbH zur Verfügung gestellt.

Mit Erstellen des Prüfberichtes gelten die Leistungen als erbracht.

SCC Certification GmbH führt die vertraglich vereinbarten Leistungen unparteiisch, fair und nach bestem Wissen und Gewissen aus.

Ergeben sich Änderungen bzw. Erweiterungen des Auftragsumfangs während der Leistungserbringung, so wird die vereinbarte Vergütung entsprechend angepasst.

Der Prüfungsteilnehmer ist verpflichtet, sich während der Prüfung so zu benehmen, dass andere Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten nicht gestört werden. Darin enthalten ist auch das pünktliche Erscheinen. Der Veranstalter behält es sich grundsätzlich vor, Kandidaten auszuschließen, die in irgendeiner Art und Weise die Durchführung der Prüfungen gefährden. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Prüfungspreis weiter zu. Weitere Schadensersatzansprüche behält sich der Veranstalter vor. Ein Anspruch auf einen Ersatztermin besteht in diesem Fall nicht.


Die SCC Certification GmbH wird keine Prüfberichte, Gutachten oder Informationen und Unterlagen der Auftraggeber, die während der Leistungserbringung bekannt werden unbefugt nutzen, weitergeben oder offenbaren. Ausgenommen hiervon sind:
- gesetzliche, gerichtlich angeordnete oder behördliche Verpflichtungen zur Offenlegung.normative Forderungen zur Offenlegung.
- Veröffentlichungspflichten nach Akkreditierungsregularien.
- die anonymisierte Verarbeitung statistischer Daten durch SCC Certification,
- Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen.

Die ausgehändigten Unterlagen unterliegen einem strengen Kopierrecht und dürfen in keinster Weise vervielfältigt, abgeschrieben oder als Materialien für die Unterrichtung eigener Weiterbildungen oder Prüfungen verwendet werden. Bei Nicht-Einhaltung behält SCC Certification GmbH sich vor, ggf. Schadensersatzforderungen geltend zu machen.


Die Zertifizierungsstelle bleibt alleiniger Eigentümer des Zertifikates.
Zertifikate dürfen nicht missbräuchlich sondern nur im vollen Wortlaut unter Angabe des Gültigkeitsdatums und der Zertifikatsnummer verwendet werden. Insbesondere dürfen Logos / Zeichen nicht einzeln verwendet werden. Das Zertifikat darf kopiert werden, dabei ist darauf zu achten, dass nicht einzelne Bereiche (insb. Logos) in ihrer Relation zum Gesamtzertifikat verändert werden. Das Zertifikat kann bei Verstößen gegen die Prüfungsordnung und bei missbräuchlicher und irreführender Verwendung des Zertifikats entzogen werden.
Das Zertifikat darf nicht in einer Art und Weise verwendet werden, die die Zertifizierungsstelle in Verruf bringen kann. Es ist nicht erlaubt, Aussagen bezüglich der Zertifizierung zu treffen, die als irreführend oder unbefugt angesehen werden können.


Der Auftragnehmer gewährleistet die mängelfreie Durchführung der Prüfung/Zertifizierung sowie die Erstellung des Prüfberichts.
Die erbrachte Leistung muss vom Auftraggeber unverzüglich geprüft werden. Fehler oder Mängel der Leistung sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Ergebnisses schriftlich einzureichen; anderenfalls gilt die Leistung als genehmigt.
SCC Certification ist berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist , eine fehler- / mangelhafte Leistung nachzubessern - Nacherfüllung. Bessert der Auftragnehmer nicht fristgerecht nach oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt , unter Wahrung der gesetzlichen regelungen verlangen.
Schadensersatzansprüche für Mangel- und Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.



Alle Leistungen werden mit dem gesetzlichen Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt. Sämtliche Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung der Rechnung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann angemessene Vorauszahlungen verlangen und abgeschlossene Teilleistungen in Rechnung stellen.

Als Teilleistungen gelten auch durchgeführte Reisen.

Werden Leistungen von Dritten erbracht, stellt der Auftragnehmer die dadurch anfallenden Kosten gesondert in Rechnung.

Rechnungsbeanstandungen sind dem Auftragnehmer innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung schriftlich mitzuteilen.

Die Zustellung des Prüfberichtes/Zertifikates erfolgt nach Abschluss der Prüfung/Zertifizierung und nach Eingang aller fälligen Zahlungen.
Wird bei den Prüfungen die Mindestteilnehmerzahl von 5 Personen nicht erreicht, so behält sich SCC Certification GmbH vor, diese Prüfung nicht stattfinden zu lassen. Dies gilt auch bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers.
SCC Certification GmbH ist verpflichtet dies den Prüfungsteilnehmern unverzüglich mitzuteilen. Dies kann auch erst bei Prüfungsbeginn sein. Den Kandidaten werden dann Ersatztermine vorgeschlagen
1. SCC Certification GmbH haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SCC Certification GmbH beruhen.
2. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Für den hier vorliegenden Vertrag begrenzen die Parteien den vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden auf die Höchstsumme von EUR 500.000 pro Schadensfall.
3. Darüber hinaus ist eine Haftung von SCC Certification GmbH ausgeschlossen.
4. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die SCC Certification GmbH aufkommen muss, unverzüglich SCC Certification GmbH gegenüber schriftlich anzuzeigen.
5. Soweit Schadensersatzansprüche gegen SCC Certification GmbH ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter von SCC Certification.
6. Schadensersatzansprüche nach § 10 Ziffer 1 verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach § 10 Ziffer 2 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund besteht für SCC Certification insbesondere dann, wenn
- über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird, eine Vertragspartei die notwendige Mitwirkung – auch nach erfolgloser Aufforderung mit angemessener Frist – verweigert,
- seitens des Auftraggebers versucht wird, das Ergebnis des Auftrags zu verfälschen,
- der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt hat,
- eine gesetzliche Änderung, eine Änderung der Normen oder eine Änderung der Prüf- und Zertifizierungsordnung eine Vertragsanpassung erforderlich macht und diese auch nach Aufforderung und Fristsetzung nicht zustande kommt
die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten


Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art bedürfen der Schriftform.
Sollte eine dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die den Interessen beider Parteien am nächsten kommt.

Gerichtsstand ist Oberhausen

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